§ 1

Der Verein „Soltauer Anglerfreunde“ ist eine Vereinigung von Fischern.
Er hat seinen Sitz in Soltau der Sitz befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen ersten Vorsitzenden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Soltau unter der Nummer 125 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Soltau.

§ 2

Zweck und Aufgaben sind:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Gesunderhaltung der Mitglieder durch Erwerb und Erhaltung von:

a) Fischgewässern und Freizeitgelände.
b) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.

3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
4. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Gemeinschaft.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
9. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rassen neutral.

§ 3

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.
2. Sechs- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen zum Eintritt in den Verein der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden. die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben jedoch in Versammlungen kein Stimmrecht.
b) Die Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

4. Zu Ehrenmitgliedern werden von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt, die sich um den Verein, die Fischerei und den Schutz der Gewässer verdient gemacht haben. Sie zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind zu allen Vereinsveranstaltungen, einzuladen und haben auf Versammlungen Stimmrecht.

§ 4

Die Aufnahme der unter Ziffer 1 - 3 beschriebenen Mitglieder geschieht durch den Vorstand nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge, sowie sonst festgesetzte Beiträge sind bei der Aufnahme für ein Jahr, mindestens jedoch für ein viertel Jahr im Voraus zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt.
b) Tod des Mitglieds.
c) Ausschluss.
d) Auflösung des Vereins

§ 6

a) 1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied verpflichtet sich, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen zu entrichten. In Härtefällen kann der Vorstand Erlass oder Rückzahlung gewähren.

2. Der Übertritt von der aktiven zur fördernden Mitgliedschaft kann wie in § 6 Absatz a) beschrieben, nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist erfolgen. Der Wunsch des Mitgliedes muß in schriftlicher Form bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres beim Vorstand eingehen.

b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied.

1. sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche
Bestimmungen.
oder Interessen des Vereins verstoßen oder dabei Beihilfe geleistet haben.
2. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
3. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.
4. Vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes verstoßen hat.

§ 7

Ober dem Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf.
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern.
b) Zahlung von Geldbußen.
c) Verweis mit oder ohne Auflage.
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage.
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat (siehe § 12) zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Macht das ausgeschlossene oder anders gemaßregelte Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Beschluss des Vorstandes über Maßnahmen nach § 7 schriftlich mitzuteilen ist, von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Beschluss des Vorstandes unanfechtbar. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretungen durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder beim Ehrenrat sind unstatthaft.

§ 9

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere sind zurückzugeben, Abzeichen des Vereins, des Landessportfischerverbandes, oder des VDSF, dürfen nicht mehr öffentlich getragen werden. Mit dem Ausscheiden oder dem Ausschluss gehen alle Rechte der Mitglieder verloren, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an dem Vereinsgewässer und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 10

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet das Fischen nur:

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen
auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei ändern Mitgliedern zu achten.
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber sich auf deren Verlangen auszuweisen und ihre Anordnungen zu befolgen.
c) Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern.
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige von den Organen des Vereins beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
e) die Fischereiprüfung abzulegen, soweit das nicht vor der Aufnahme in den Verein geschehen ist. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, sind von der Ablegung der Fischereiprüfung befreit, wenn sie die Bedingungen des niedersächsischen Fischereischeines erfüllen.

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Kassenwart zu entrichten und können jährlich voll oder vierteljährlich mit 1/4 des festgesetzten Jahresbeitrages entrichtet werden.
Begründete Stundungs- oder Erlaßgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 11

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Gewässerobmann
6. dem Jugendgruppenleiter

soweit die Bedingungen für die Besetzung dieser beiden letzten Ämter gegeben sind.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder zahlen einen um 25- € ermäßigten Jahresbeitrag.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobligenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§ 12

Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem:
Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern.
Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen dem Schlichtungs und Ehrenrat nicht angehören.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe:

1. In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen wird.
2. Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.

§ 13

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von Ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch dieses beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer (siehe § 15) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen oder der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
Auch die Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder soll jährlich auf der Jahreshauptversammlung vom ältesten anwesenden Mitglied beantragt werden.

§ 14

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 15

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
b) die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen.
c) den gesamten Vorstand sowie den Schlichtungs- und Ehrenrat zu wählen.
d) zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muß, aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Wahlen müssen durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 15.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.

§ 17

Mitgliederversammlungen sollen in der Regel vierteljährlich stattfinden und möglichst immer auf den gleichen Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonat oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Fischerei, der Belehrung in fischereilichen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie ändern Vorträgen.
Die monatlich stattfindenden Versammlungen des Vorstandes sind vom Vorstand festzulegen.

§ 18

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 19

Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 20

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

a) an den Landkreis Heidekreis

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung ist am 12.02 2016 zur Jahreshauptversammlung in §2, § 10 und §20 § 21 geändert wurden.

Soltau, den 12.02.2016

  1. Vorsitzende                        Schriftwart

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